Finanzen

EU-Ausländer sollen Arbeitslosengeld künftig später beziehen dürfen

EU-Fahne
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - EU-Bürger sollen künftig im europäischen Ausland erst dann Arbeitslosengeld beziehen können, wenn sie zuvor drei Monate im Zielland gearbeitet haben. Das berichtet die "Welt" unter Berufung auf einen neuen Gesetzesvorschlag zur "Koordinierung der Sozialversicherungssysteme", den die zuständige EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen am kommenden Dienstag in Straßburg vorlegen will.
Bisher können EU-Ausländer im Zielland Arbeitslosenunterstützung in voller Höhe beziehen, auch wenn sie dort nur einen Tag regulär gearbeitet haben. "Diese Regelung wird als unfair und als anfällig für Missbrauch wahrgenommen", heißt es in der Bewertung der EU-Kommission. Laut Kommissionsbehörde hatten zuletzt 42 Prozent der EU-Ausländer, die Arbeitslosengeld bezogen, weniger als drei Monate im Zielland gearbeitet. Ziel dieser neuen Maßnahme ist es, Sozialtourismus zu verhindern. Zur Förderung der Arbeitsmobilität innerhalb der EU schlägt die Europäische Kommission außerdem vor, EU-Bürger bei der Arbeitssuche im Ausland künftig länger zu unterstützen: "Erwerbslose, die in einem anderen EU-Land nach Arbeit suchen, können für einen Zeitraum von sechs Monaten anstatt bisher drei Monaten Arbeitslosenunterstützung aus ihrem Heimatland beziehen", schreibt die EU-Kommission. Nicht angetastet werden dagegen in dem neuen Gesetzesvorschlag aus Brüssel die umstrittenen Kindergeld-Zahlungen für EU-Ausländer. Damit gilt weiterhin, dass ein EU-Ausländer auch dann im Zielland Kindergeld in voller Höhe erhält, wenn seine Kinder weiterhin im Heimatland leben. Hintergrund: Deutschland zahlt jedes Jahr mehr als 200 Millionen Euro für in anderen EU-Länder lebende Kinder von Arbeitnehmern, vor allem nach Polen, Rumänien und Tschechien. Die EU hatte mit der damaligen britischen Regierung im Februar eine so genannte Indexierungs-Regel für alle Mitgliedstaaten ausgehandelt. Die damalige Regel hätte es allen EU-Ländern ermöglicht, die Höhe des Kindergeldes künftig vom Lebensstandard im tatsächlichen Aufenthaltsland des Kindes abhängig zu machen.
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