Kultur

Rauchverbot in Gaststätten im Spiegel des Wettbewerbsrecht

Waffengleichheit durch “Rechtsbruchtat


Zigarettenrauch (Quelle: https://pixabay.com/de/users/maxknoxvill-1430265/)
GDN - Am Beispiel des Rauchverbots in Gaststätten nach dem Nichtraucherschutzgesetz des Saarlandes hat das Oberlandesgericht Saarbrücken durch Urteil vom 7. März 2018 unter dem Aktenzeichen 1 U 17/17 entschieden: Dass es sich hierbei um Marktverhaltensregelungen im Sinne von Paragraf 3 a
des UWG handelt.
Infolge dessen können konkurrierende Gaststätten durch die Konkurrenz über das Wettbewerbsrecht veranlasst werden, für die Einhaltung dieser Nichtraucherschutzvorschriften in deren Räumlichkeiten zu sorgen. Brücke hierfür ist der betreffende Paragraf 3 a UWG.

Die betreffenden Rauchverbote legen zum Schutz nicht-rauchender Verbrauchern fest, auf welche Art und Weise dort Beherbergungs- und Bewirtungsdienstleistungen angeboten werden: Nämlich rauchfrei.

Unabhängig von einer eventuellen Untätigkeiten Behörden kann daher jeder Gastronomiebetrieb selbst über das Wettbewerbsrecht im Wege von Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder auch Urteil sämtliche Konkurrenten zur Einhaltung dieser branchentypischen Rauchverbotsvorschriften zwingen.
Da die Gaststätteninhaber die Einhaltung dieses Rauchverbot zu überwachen und durchzusetzen haben, wird die Intention des Gesetzgebers der Nichtraucherschutzgesetze deutlich, das Verhalten der Gastronomen auf dem Gaststättenmarkt einheitlich zu steuern.

Mit Hilfe des "Rechtsbruchtatbestandes" des Wettbewerbsrechts kann insoweit auch ohne Mitwirkung der staatlichen Verwaltung über die Gerichtsbarkeit "Waffengleichheit" auf dem Mark hergestellt werden.
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